Letzte Woche übte der Bund Kritik an den Kantonen. Dabei stand insbesondere die Kontrolle der Schutzkonzepte in Bars und Clubs im Vordergrund. Zu hören war aber auch Kritik an der Einhaltung der Verhaltens- und Hygienemassnahmen auf Baustellen. Hinzu kamen „mahnende Worte“ seitens UNIA, jetzt auf den Baustellen genau hinzuschauen, weil der Zeitdruck aufgrund der Corona-bedingten Verzögerungen noch grösser sei, was zu einer Erhöhung des Sicherheitsrisikos für MItarbeitende führe. Es ist also möglich, dass sich einige Kantone dazu entschliessen, die Kontrolltätigkeiten auf Baustellen zu verstärken. Gerne erinnern wir Sie deshalb an die geltenden Verhaltens- und Hygienemassnahmen sowie an die besonderen Verpflichtungen der Arbeitgeber, wie Sie im Merkblatt des SECO (Stand 24. Juli 2020) aufgeführt sind.
Im Weiteren möchten wir Sie hiermit daran erinnern, dass die Notverordnung Arbeitslosenversicherung (ALV) am 31. August 2020 endet. Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wieder die Bestimmungen im Normalfall (vgl. arbeit.swiss). Dies bedeutet, dass ab 1. September 2020
- die Kurzarbeit in der Voranmeldung wieder detaillierter begründet werden muss,
- die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitenden in der Voranmeldung wieder schriftlich vorliegen muss,
- die Abrechnung der KAE nicht mehr im vereinfachten summarischen Verfahren erfolgen kann.
Die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt wieder. Soll KAE ab 1. September beantragt werden, muss die Voranmeldung bis zum 21. August 2020 erfolgt sein. Betriebe, die per 1. September 2020 weiterhin KAE abrechnen möchten und über eine vor dem 1. Juni 2020 in Kraft gesetzte Bewilligung verfügen, müssen eine neue Voranmeldung einreichen.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (CoronaFAQ@eitswiss.ch).