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Lohnanpassungen 2024 / Verlängerung des GAV

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie hiermit über die Lohnanpassungen 2024 und die Verländerung des aktuellen Gesamtarbeitsvertrags.

Die Paritätische Landeskommission hat an ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2023 gem. Art. 8.8 des Gesamtarbeitsvertrages 2020-2023 der Schweizerischen Elektrobranche (GAV) eine Lagebeurteilung der Elektrobranche vorgenommen und folgende Lohnerhöhungen per 1. Januar 2024 beschlossen.

Effektivlöhne

  • Der am 31.12.2023 effektive AHV Stunden- und Monatslohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn vor dem 01.10.2023 wird generell um 2.2% erhöht. Nur die Mitarbeitenden, die vor dem 01.10.2023 beim gleichen Arbeitgeber angestellt waren, haben einen Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung der Effektivlöhne per 1. Januar 2024. Mitarbeitende, die einen Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2023 oder später abgeschlossen haben, haben keinen Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2024.
  • Individuelle Lohnerhöhungen können vorgenommen werden. Hierzu besteht keine Verpflichtung. EIT.swiss begrüsst aber individuelle Lohnanpassungen per 1. Januar 2024.
  • Lohnerhöhungen, die GAV-unterstellten Arbeitnehmenden im Jahr 2023 gewährt wurden, können nicht angerechnet werden.

Berechnungsbeispiel

Ein Mitarbeiter, der bspw. am 31. Dezember 2023 CHF 5'000.-/Monat verdient, hat eine Lohnanpassung von 2.2% bzw. CHF 110.- zu gut. Damit beträgt sein Effektivlohn neu ab 1. Januar 2024 CHF 5'110.00 pro Monat. Der Stundenlohn von z.B. CHF 25.85 erhöht sich um 2.2% oder CHF 0.57 und beträgt neu ab 1. Januar 2024 CHF 26.42.

Mindestlöhne

Die Mindestlöhne bleiben unverändert auf dem Stand vom 1. Januar 2022.

Die oben ausgeführten Details zu den Lohnanpassungen 2024 sind als Minimalvorgaben zu betrachten. In unserer Branche ist das wirtschaftliche Umfeld schweizweit sehr unterschiedlich. Betriebe, die in Regionen mit grosser wirtschaftlicher Stärke arbeiten, können ihren Mitarbeitenden selbstverständlich grössere Lohnanpassungen per 1. Januar 2024 zugutekommen lassen.

Bitte lesen Sie den angehängten aktuellen Anhang 5b zum GAV.

Verlängerung des Gesamtarbeitsvertrages

Der jetzige Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektrobranche verlängert sich bis 31. Dezember 2024 gem. Art. 56.3 GAV, da er von keiner Vertragspartei gekündigt wurde.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wurde durch das Sekretariat der Paritätischen Landeskommission beantragt.

Für Fragen stehen Ihnen Susanne Jecklin und Simon Hämmerli gerne zur Verfügung.


Freundliche Grüsse
Simon Hämmerli, Direktion