Verkaufsläden
Es dürfen nur noch Läden offen bleiben, die Güter und Produkte des täglichen Bedarfs anbieten. Dazu gehören gemäss Anhang 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage elektronische Ersatzteile, elektrotechnisches Zubehör und Bauartikel (vgl. Verordnungstext). Verkaufsläden von Elektrobetrieben dürfen dementsprechend weiterhin offen bleiben.
Home-Office-Pflicht
Arbeitgeber müssen überall dort Home-Office anordnen, wo es aufgrund der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Aufgrund der Tätigkeit würde die Home-Office-Pflicht also auch für Mitarbeitende in der Planung, im Sekretariat und Ähnliches gelten. Wenn diese ihre Arbeit ohne grosse Umstellung der betriebsinternen Prozesse von Hause aus erledigen können, sind Sie dazu verpflichtet, ihnen das Home-Office zu ermöglichen. Da die Home-Office-Anordnung nur vorübergehend ist, müssen Sie den Mitarbeitenden keine Auslagen entschädigen.
Verschärfte Maskenpflicht
Am Arbeitsplatz wird die Maskenpflicht verschärft. Neu müssen Masken in allen Innenräumen (inkl. Fahrzeuge), in der sich mehr als eine Person aufhält, getragen werden. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen oder Plexiglaswände genügen aufgrund des mutierten Coronavirus nicht mehr, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
STOP-Prinzip
Die Arbeitgeber müssen Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) treffen. Erwähnt werden hier die physische Trennung, getrennte Teams und das Tragen von Hygienemasken in Aussenbereichen (vgl. Schutzkonzepte).
Besonders gefährdete Mitarbeitende
Arbeitgeber müssen besonders gefährdete Mitarbeitende besonders schützen. Wenn es der Tätigkeitsbereich resp. der Beruf erlaubt, dann müssen Arbeitgeber diesen Mitarbeitenden, Home-Office ermöglichen (ohne Auslagenentschädigung. Sollte Home-Office aufgrund der Tätigkeit nicht möglich sein, dann müssen Arbeitgeber den Arbeitsplatz so ausgestalten, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, d.h. es müssen Einzelräume oder klar abgegrenzte Arbeitsbereiche zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Kontakt nicht in jederzeit vermieden werden kann, müssen weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen werden. Die Arbeitgeber haben die Mitarbeitenden anzuhören, bevor sie die Massnahmen umsetzen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, eine Arbeit abzulehnen, wenn diese die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen oder sie das Risiko einer Ansteckung als zu hoch einschätzen. Wenn die Mitarbeitenden nicht weiter beschäftigt werden können, sind sie zu beurlauben. Der Arbeitgeber kann dafür eine Erwerbsausfallentschädigung beantragen.
Auf der Webseite von EIT.swiss finden Sie eine aktualisierte Version des Flyers zur Umsetzung der Verhaltens- und Hygienemassnahmen.